Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Steuer nach § 21 ErbStG
Bezug:
Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer für einen Erwerb, der sowohl in Deutschland als auch in einem ausländischen Staat zur Besteuerung herangezogen wird, nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
Das Finanzgericht Köln hat mit rechtskräftigem entschieden, dass sich die Bestimmung des
§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG über ihren Wortlaut hinaus auch auf die Fälle erstreckt, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht.
Die über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung des FG Köln entspricht dem Sinn und Zweck der Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Eine Anrechnung gem. § 21 ErbStG erfolgt somit immer, wenn zwischen der Entstehung der ausländischen und der deutschen Steuer nicht mehr als fünf Jahre liegen, unabhängig davon, welche Steuer zuerst entstanden ist.
Die o. g. Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Bayer. Landesamt für Steuern v. - S 3831.1.1 - 1 St 34
Fundstelle(n):
ZAAAE-00584