Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO
Steuergesetzliche Haftung
Wer sich einer vorsätzlichen Verkürzung der Steuern schuldig macht (§ 370 AO), kann gem. § 71 AO in Haftung genommen werden. Da Steuerhehlerei nur im Zoll- und Verbrauchsteuerrecht eine Rolle spielt, soll hier nur die Haftung des Steuerhinterziehers dargestellt werden.
I. Haftungsschuldner
Als Haftungsschuldner kann nach § 71 AO in Anspruch genommen werden (§ 25 StGB), wer als
Alleintäter,
Mittäter oder
mittelbarer Täter
Steuerhinterziehung begangen hat oder wer an einer solchen Tat teilgenommen hat.
§ 25 StGB lautet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 25 Täterschaft |
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. |
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). |
Teilnehmer im Sinne des Strafgesetzbuchs sind diejenigen, die sich als
Anstifter (§ 26 StGB) oder
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 26 Anstiftung |
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. |
Gehilfe (§ 27 StGB)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 27 Beihilfe |
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(2) 1Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
an einer Steuerhint...