Körperschaftsteuer: Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien
Leitsatz
1. Bei Aktien, die durch eine Wertpapiersammelbank verwahrt werden, erfolgt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
mit der schuldrechtlichen Vereinbarung und der Gutschrift für das Wertpapierdepot des Käufers. Maßgeblich ist der Zeitpunkt,
an dem die mit Wertpapieren verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergehen und nach den üblichen Abläufen
beim OTC-Handel die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.
2. Einem Wertpapierleihgeschäft liegt zivilrechtlich ein Vertrag über ein Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) zugrunde. Das wirtschaftliche
Eigentum an verliehenen Wertpapieren geht im Fall girosammelverwahrter Aktien mit der schuldrechtlichen Vereinbarung über
die Wertpapierleihe und der Gutschrift im Depot des Entleihers über.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 42 DStRE 2012 S. 1426 Nr. 23 EFG 2012 S. 351 Nr. 4 Ubg 2012 S. 809 Nr. 12 WAAAE-00452
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