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FG München Beschluss v. - 7 V 2442/11 EFG 2012 S. 453 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b, EStG § 4h Abs. 3 S. 6, KStG § 8a Abs. 1 S. 4, KStG § 8a Abs. 2, KStG § 2 Nr. 1, KStG § 2 Nr. 8 Abs. 1, HGB § 290 Abs. 1, HGB § 296, AktG § 291 Abs. 1 S. 1, PublG § 11 Abs. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 49 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Konzernzugehörigkeit für Zwecke der Zinsschranke

Keine Konzernzugehörigkeit allein aufgrund identischer Geschäftsführer

Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch eine selbst beteiligte und die übrigen Anteile treuhänderisch i. S. d. Investoren haltende Muttergesellschaft

Keine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit bzw. ohne Beherrschungsvertrag und durch Investoren abwählbare Geschäftsführer

Leitsatz

1. Die aus der Identität der handelnden natürlichen Personen herrührende faktische Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern, reicht für den Konzernbegriff des § 4h Abs. 3 S. 6 EStG allein nicht aus. Hinzukommen muss die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

2. Eine Beherrschung kraft Stimmrechts scheidet aus, wenn die Muttergesellschaft die Anteile ihrer beschränkt körperschaftsteuerpflichten Tochterkapitalgesellschaft nur zu 17 % auf eigene Rechnung und im Übrigen treuhänderisch für eine Vielzahl internationaler Investoren hält. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Investoren scheidet aus, wenn diese zum Vorteil der Investoren und nach deren Weisungen auszuüben sind.

3. Eine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit erfordert, dass das Mutterunternehmen die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens rechtlich abgesichert beherrschen kann. Das ist ohne Abschluss eines Beherrschungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG nicht der Fall, wenn die Muttergesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung hält, nach dem sie an die Weisungen der treugebenden Investoren gebunden ist und die von ihr gestellten Geschäftsführer mit Mehrheitsbeschluss der Investoren abberufen werden können.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 815 Nr. 13
DStRE 2012 S. 692 Nr. 11
EFG 2012 S. 453 Nr. 5
FR 2012 S. 354 Nr. 8
KÖSDI 2012 S. 17836 Nr. 4
StBW 2012 S. 51 Nr. 2
NAAAE-00442

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