Keine Konzernzugehörigkeit allein aufgrund identischer Geschäftsführer
Beherrschung einer Kapitalgesellschaft durch eine selbst beteiligte und die übrigen Anteile treuhänderisch i. S. d. Investoren
haltende Muttergesellschaft
Keine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit bzw. ohne Beherrschungsvertrag und durch Investoren abwählbare Geschäftsführer
Leitsatz
1. Die aus der Identität der handelnden natürlichen Personen herrührende faktische Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik
verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern, reicht für den Konzernbegriff des § 4h Abs. 3 S. 6 EStG allein nicht aus.
Hinzukommen muss die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).
2. Eine Beherrschung kraft Stimmrechts scheidet aus, wenn die Muttergesellschaft die Anteile ihrer beschränkt körperschaftsteuerpflichten
Tochterkapitalgesellschaft nur zu 17 % auf eigene Rechnung und im Übrigen treuhänderisch für eine Vielzahl internationaler
Investoren hält. Eine Zurechnung der Stimmrechte der Investoren scheidet aus, wenn diese zum Vorteil der Investoren und nach
deren Weisungen auszuüben sind.
3. Eine Beherrschung ohne Stimmrechtsmehrheit erfordert, dass das Mutterunternehmen die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens
rechtlich abgesichert beherrschen kann. Das ist ohne Abschluss eines Beherrschungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG nicht
der Fall, wenn die Muttergesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung hält, nach dem sie an die Weisungen der treugebenden Investoren
gebunden ist und die von ihr gestellten Geschäftsführer mit Mehrheitsbeschluss der Investoren abberufen werden können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 815 Nr. 13 DStRE 2012 S. 692 Nr. 11 EFG 2012 S. 453 Nr. 5 FR 2012 S. 354 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17836 Nr. 4 StBW 2012 S. 51 Nr. 2 NAAAE-00442
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