Der Umwandlungssteuererlass
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
Das UmwG sieht drei Formen der Spaltung vor:
die Aufspaltung,
die Abspaltung und
die Ausgliederung.
Bei der Aufspaltung teilt ein Rechtsträger sein Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf und überträgt die Teile jeweils als Gesamtheit im Wege der Sonderrechtsnachfolge (teilweise Gesamtrechtsnachfolge) auf mindestens zwei andere schon bestehende (Aufspaltung zur Aufnahme) und/oder neu gegründete Rechtsträger (Aufspaltung zur Neugründung). Die Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern fallen den Anteilsinhabern des sich aufspaltenden Rechtsträgers zu.
Bei der Abspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger bestehen. Er überträgt ebenfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere, bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger. Die Anteilsinhaber des abspaltenden Rechtsträgers erhalten Anteile am über-nehmenden Rechtsträger.
Die Ausgliederung entspricht im Wesentlichen der Abspaltung. Die Anteile an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern fallen jedoch in das Vermögen des ausgl...