Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 78 Satzung
I. Die Errichtung einer Satzung
1Das Steuerberatungsgesetz enthält wenige Regeln, wie die Steuerberaterkammern ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Vorgegeben wird allerdings, dass diese sich eine Satzung zu geben haben. Damit wird den Regionalkammern ein weiterer Raum zur Ausgestaltung ihrer eigenen Satzung gegeben.
2Ähnliches gilt für die Wirtschaftsprüferkammer, deren Satzung allerdings nach dem Willen des Gesetzes von der Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen werden muss (§ 60 S. 1 WPO). Ausführlich regelt die BRAO die Zusammensetzung des Vorstandes der Kammer, die Wahlperiode und weitere formelle Fragen für den Vorstand (§ 63 BRAO). Wenn sodann von einer „Geschäftsordnung" gesprochen wird, ist damit die „Satzung" im materiellen Sinne gemeint (vgl. § 64 Abs. 2 BRAO).
1. Vorbehaltsaufgabe der Mitgliederversammlung
3Die Errichtung einer Satzung ist ein originäres Recht einer juristischen Person. Dies gilt auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ein Organisationsrecht der Kammern und damit ein autonomes Satzungsrecht sind aber verfassungsrechtlich nicht verankert. Kammern sind „Geschöpfe des Gesetzgebers” (Groß, Handbuch des Kammerg...