Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 77a Abteilungen des Vorstandes

Roland Kleemann (Januar 2012)

Literatur: Halaczinsky, Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – Teil I, INF 1994, 503.

I. Vorbemerkungen

1Mit dem 6. StBÄndG 94 wurde § 77a neu in das Steuerberatungsgesetz aufgenommen (vgl. Halaczinsky, INF 94, 503, 506). Im Rahmen des 7. StBÄndG 00 erfolgte lediglich die sprachliche Angleichung an den exakteren Begriff „Steuerberaterkammer" für Berufskammer. Nach dieser Vorschrift hat der Vorstand einer Steuerberaterkammer die Möglichkeit, Abteilungen zu bilden. Hintergrund dieser Regelung war die Notwendigkeit, eine Rechtsgrundlage für das Einsetzen von Abteilungen zur effektiven Durchführung der Vorstandsarbeit zu schaffen. Durch das 8. StBerÄndG sind in Abs. 3 die Worte "vor Beginn des Kalenderjahres" gestrichen worden, entsprechend sind die bisherigen Regelungen zu Änderungsmöglichkeiten im Laufe des Jahres (bisher Abs. 3 Satz 3) entfallen.

2§ 77a der bisherigen Fassung (vor Änderungen durch das 8. StBerÄndG) entsprach im Wortlaut § 77 BRAO; ein Unterschied besteht nur darin, dass dort die „Geschäftsordnung der (Rechtsanwalts-)Kammer" der „Satzung" einer Steuerberaterkammer entspricht. ...

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