Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
I. Allgemeines, Entwicklung
1Für die Durchführung der Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, für die früher allein die Finanzverwaltung zuständig war und die heute als wesentliche Aufgaben auch von den Steuerberaterkammern wahrgenommen wird (§ 76 Rdn. 56 ff.), hat der Gesetzgeber im EGAO 1977 auf die Verfahrensvorschriften in der AO verwiesen. Auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Steuerberaterkammern ist der Verweis auf die AO-Regelungen berechtigt nicht in Zweifel gezogen worden. Zwar mag rechtssystematisch die Anwendung des VwVfG näher liegen. Indessen bewegen sich alle Verfahrensbeteiligten (Berufsangehöriger, Kammer, ggf. Finanzgericht) in der AO auf vertrauterem Terrain. Die Heranziehung der AO ist nur zulässig, solange das Steuerberatungsgesetz als das jüngere und speziellere Gesetz keine Regelungen enthält.
2Die Ursprungsregelung des Abs. 1 S. 1 wurde durch das 4. StBÄndG 89 um den heutigen Abs. 2 ergänzt. Die übrigen Teile der Vorschrift stammen aus n...