Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 164 Verfahren
I. Allgemeines
1Die Vorschrift wurde durch das 6. StBÄndG 94 eingefügt. Zuvor regelten bereits die verschiedenen Gebührentatbestände des StBerG, dass die Gebühren bei Antragstellung zu entrichten sind (jetzt § 164b Abs. 1) und erst bei der abschließenden Entscheidung verfallen. Die Neuregelung hat materiell-rechtlich zum Ziel, eine (hälftige) Gebührenpflicht im Fall der Zurücknahme eines Antrags vor der Entscheidung zu regeln (§ 164b Abs. 2; vgl. auch BR-Drs. 794/93, 36, zu § 39 Abs. 1). In formeller Hinsicht wurde im Interesse einer Gesetzesstraffung eine Regelung für sämtliche Gebührentatbestände geschaffen, durch die die ständigen Wiederholungen derselben Regelungen in mehreren Vorschriften vermieden werden. Die Gebührentatbestände wie etwa § 16 wurden im Rahmen des 6. StBÄndG dahingehend geändert und an die generelle Regelung in § 164b angepasst, dass die Gebühren jetzt schon für die Bearbeitung des jeweiligen Antrags zu zahlen sind; den Rest regelt für alle Gebührentatbestände § 164b.
II. Angemessenheit der Gebühren
2Anhaltspunkte, die Gebühren als solche und deren Aufteil...