Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist, ebenso wie der Bußgeldkatalog des § 162, durch das 3. StBÄndG 75 eingefügt worden. Die amtliche Begründung sagt zum Zweck der Regelung nicht viel mehr als das Gesetz selbst (BT-Drs. 7/2852, 45). Ein Bußgeld ist parallel zu einem Widerruf der Anerkennung oder einem Zwangsmittel möglich (vgl. § 162 Rdn. 2). Allerdings zeigt der Gesetzgeber nicht zuletzt durch die Höhe der möglichen Geldbuße bis 25.000 € (Abs. 2), dass der LStHV in besonderem Maße auf die Unzulässigkeit einer anderen wirtschaftlichen Betätigung aufmerksam gemacht wird.
II. Bußgeldtatbestand
2Der Bußgeldtatbestand ist mit Hinweis auf § 26 Abs. 2 ausreichend konkretisiert. Jede „andere wirtschaftliche Betätigung„ im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. v. § 4 Nr. 11 ist unzulässig und kann von der Aufsichtsbehörde mit einer ganz erheblichen Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der möglichen Geldbuße ist zwar – gerade im Verhältnis zu § 162 – erheblich (bis zu 25.000 €). Aus Gründen einer Abschreckung und Verhinderung anderweitiger wirtschaftlicher ...