Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Literatur: Meng, Die neue Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz, StB 1979, 237; Rohweder, Neue Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) in Kraft getreten, DStR 1979, 651; Völzke, Die neuen Ausführungsvorschriften zur Steuerberaterordnung, DStZ (A) 1980, 22; Meng, Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), StB 1991, 353.
I. Allgemeines
1Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung, nach Anhörung der BStBK mit Zustimmung des Bundesrates (auch nach der Föderalismusreform I erforderlich, da die Durchführung des StBerG maßgeblich Länderinteressen berührt, vgl. BT-Drs. 16/7887, S. 42) Durchführungsbestimmungen in der Form einer Rechtsverordnung zu einzelnen Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften zu erlassen. § 158 Abs. 1 ist also eine gesetzliche Ermächtigungsnorm i. S. d. Art. 80 GG; die auf dieser Grundlage erlassenen Bestimmungen haben daher materiell-rechtlich Gesetzeskraft.
II. Rechtsverordnung zu Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
1. Umsetzung durch den Verordnungsgeber
2Durch das 4. und 5. StBÄndG 89/90 s...BGBl 62 I 537BGBl 79 I 1922BGBl 10 I 1544