Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 153
Fünfter Unterabschnitt: Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
I. Allgemeines
1Die wichtigsten Bestimmungen über den Aufbau der Berufsgerichtsbarkeit des steuerberatenden Berufs sind bereits in den §§ 95–152 enthalten.
2Das berufsgerichtliche Verfahren ist weitgehend dem Gang des Strafverfahrens nachgebildet; ähnlich wie das Anwaltsgerichtsverfahren der BRAO und das Disziplinarverfahren des Beamtenrechts.
3Dennoch ist das berufsgerichtliche Verfahren kein Strafverfahren, so dass insbesondere die StPO nur sinngemäß angewandt werden kann, d. h. nur insoweit, als nicht der besondere Charakter des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
4Diesem Prinzip hat § 153 Rechnung getragen. Er enthält deshalb eine Generalklausel über die „ergänzende Anwendung" des GVG, der StPO und des GKG auf das berufsgerichtliche Verfahren. Ergänzende Anwendung bedeutet zunächst, dass diese Gesetze nur insoweit für das berufsgerichtliche Verfahren herangezogen werden können, als das StBerG keine eigene abschließende Reg...