Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
I. Allgemeines
1§ 149 regelt die Kostentragung für das Verfahren nach § 82. In diesem Verfahren prüft die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim zuständigen Landgericht die Rechtmäßigkeit einer vom Vorstand der Berufskammer gegen den betroffenen Berufsangehörigen ausgesprochenen Rüge auf dessen Antrag, nachdem sein Einspruch gegen die Rügeerteilung vom Kammervorstand verworfen worden ist (vgl. § 82 Rdn. 12).
2Es handelt sich um ein Sonderverfahren, auf das die Kostenregelung des § 148 nur insoweit Anwendung findet, als § 149 keine eigene Regelung trifft oder ausdrücklich die entsprechende Anwendung einer bestimmten Kostenregelung in § 148 vorsieht.
3Systematisch gehört § 149 eigentlich zu § 82.
4Auch für dieses Verfahren gilt der allgemeine Grundsatz des Kostenrechts im berufsgerichtlichen Verfahren, dass die Staatskasse keine Kosten trägt, sondern statt dessen die Berufskammer gem. § 150 mit den Verfahrenskosten zu belasten ist, wenn sie weder von dem betroffenen Berufsangehörigen noch von einem Dritten zu ...