Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 146 Gerichtskosten
Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
I. Allgemeines
1§ 146 enthält im Gegensatz zu den §§ 147–150 keine materielle Kostenregelung; er befasst sich vielmehr ausschließlich damit, welche Verfahrenskosten anfallen.
2Während im Strafverfahren sowohl Gebühren als auch Auslagen (Verfahrenskosten i. S. v. § 464a Abs. 1 S. 1 StPO) erhoben werden, bestimmt § 146, dass im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren nach § 82 keine Gebühren, sondern nur Auslagen erhoben werden; hierbei handelt es sich ausschließlich um solche der Staatskasse, nicht hingegen um die des Betroffenen oder der Berufskammer.
3Während die Letzteren von der jeweiligen Berufskammer selbst getragen werden müssen, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Falle der Verurteilung von diesem zu tragen; bei Freispruch haftet ebenfalls die Berufskammer; denn wie sich aus § 150 ergibt, soll die Staats...