Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 144 Mitteilung des Verbots
I. Allgemeines
1§ 144 schreibt zwingend die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen nach §§ 134 ff. an die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligte zuständige Steuerberaterkammer vor.
2Diese Mitteilungspflicht ist nach der Neuregelung des § 40 Abs. 1 durch das 7. StBÄndG 00 auf die zuständige Steuerberaterkammer als Empfänger beschränkt worden. Denn nach § 40 Abs. 1 ist die Bestellung der Steuerberater auf sie übertragen worden.
3Die Vorschrift dient der faktischen Durchsetzung dieser Entscheidungen und einer eventuellen dadurch notwendig werdenden Bestellung eines Vertreters gem. § 145.
4Denn ohne Kenntnis der gerichtlichen Entscheidungen ist die zuständige Steuerberaterkammer weder in ihrer Funktion der Ausübung der Berufsaufsicht noch als zuständige Standesorganisation in der Lage, den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere des Berufsstands und der betroffenen Mandanten zu gewährleisten. Anderenfalls blieben Beschlüsse nach §§ 134 ff. nur „auf dem Papier" stehen.
II. Mitteilungszwang
5Ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wen die M...