Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 141 Beschwerde
I. Allgemeines
1Gegen die Verhängung wie gegen die Ablehnung eines Berufs- oder Vertretungsverbots ist die sofortige Beschwerde ( § 311 StPO) statthaft.
2Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung vom Landgericht oder Oberlandesgericht getroffen worden ist; es muss sich dabei aber um eine erstinstanzliche Entscheidung i. S. v. § 134 handeln.
3Eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ist demnach nicht mehr anfechtbar; denn eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (; BGHSt 19, 4, 6; Engelhardt, StB 87, 165 Nr. 37).
4Das gilt selbstverständlich auch in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren erstmals eine Maßnahme nach § 134 verhängt oder aber statt des Berufsverbots ein Vertretungsverbot ( BGHSt 19, 4; , BGHSt 20, 68, 69) oder umgekehrt ausgesprochen hat. Denn nach § 141 soll das Rechtsmittelverfahren auf eine Instanz beschränkt bleiben.
II. Beschwerdebefugnis
1. Beschwerdebefugnis des Berufsangehörigen
5Der...