Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 136 Abstimmung über das Verbot
I. Allgemeines
1Die Abstimmung des Spruchkörpers bei Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich im Allgemeinen nach Maßgabe der §§ 192 ff. GVG, § 153; für das Stimmenverhältnis gilt also nach § 196 Abs. 1 GVG die absolute Mehrheit der Stimmen.
2§ 136 trifft für die Verhängung eines vorläufigen Berufsvertretungsverbots eine Sonderregelung, nach der eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich ist. Diese Regelung entspricht § 263 StPO, § 153.
3§ 136 dient also der Klarstellung, dass – wie im Hauptverfahren bei der Verhängung einer Maßnahme nach §§ 89, 90 – für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots eine Zweidrittelmehrheit, also eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
II. Bedeutung des qualifizierten Stimmenverhältnisses
4Da eine Entscheidung über die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots nur aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgt, für die die jeweilige Besetzung wie in der Hauptverhandlung gilt, müssen sich in erster Instanz mindestens zwei Stimmen für eine solche Maßnahme aussp...