Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 136 Abstimmung über das Verbot

Clemens Kuhls (Januar 2012)

I. Allgemeines

1Die Abstimmung des Spruchkörpers bei Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich im Allgemeinen nach Maßgabe der §§ 192 ff. GVG, § 153; für das Stimmenverhältnis gilt also nach § 196 Abs. 1 GVG die absolute Mehrheit der Stimmen.

2§ 136 trifft für die Verhängung eines vorläufigen Berufsvertretungsverbots eine Sonderregelung, nach der eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich ist. Diese Regelung entspricht § 263 StPO, § 153.

3§ 136 dient also der Klarstellung, dass – wie im Hauptverfahren bei der Verhängung einer Maßnahme nach §§ 89, 90 – für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots eine Zweidrittelmehrheit, also eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

II. Bedeutung des qualifizierten Stimmenverhältnisses

4Da eine Entscheidung über die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots nur aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgt, für die die jeweilige Besetzung wie in der Hauptverhandlung gilt, müssen sich in erster Instanz mindestens zwei Stimmen für eine solche Maßnahme aussp...

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