Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
I. Allgemeines
1§ 128 enthält lediglich eine Klarstellung der ohnehin nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG, § 153 für den zweiten Rechtszug geltenden Regelung.
2Das bedeutet in Anbetracht der Bestimmung des § 113 eine einheitliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft beim OLG (Generalstaatsanwaltschaft) für die berufsgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz.
3Zuständig ist die Staatsanwaltschaft des OLG, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen gebildet ist.
4Für das Revisionsverfahren beim BGH gilt nach § 131 die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Karlsruhe.
II. Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
5Im zweiten Rechtszug hat die Staatsanwaltschaft vor allem die Aufgaben, die verfahrensüberleitenden Maßnahmen nach §§ 320, 321 S. 2 StPO § 153 zu treffen, die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung des Berufsgerichts wahrzunehmen und die Einlegung und Begründung von Revisionen vorzunehmen und eine Gegenerklärung zur Revision des Berufsangehörigen abzugeben.