Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 127 Berufung
I. Allgemeines
1Als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile im berufsgerichtlichen Verfahren ist die Berufung gegeben; mit ihr können sowohl Fehler in tatsächlicher Hinsicht als auch Rechtsfehler gerügt werden.
2Eine Sprungrevision ist hier nicht zulässig (s. a. Hense/Ulrich/Pickel, § 105 WPO Rdn. 1).
3Durch rechtzeitige Berufungseinlegung wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils gehemmt, und zwar in dem Umfang, wie es angefochten wird ( § 316 Abs. 1 StPO, § 153). Insoweit hat das Berufungsgericht – der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim jeweils zuständigen OLG – das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
4Eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens ist dagegen nicht erforderlich, sofern es nicht ausnahmsweise auch für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung ist (Gössel, JR 82, 271); es fehlt nämlich an einer § 336 StPO entsprechenden Bestimmung.
5Zwar können Verfahrensfehler gerügt werden, dann müssen sie geprüft und ggf. behoben w...