Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 125 Entscheidung
I. Allgemeines
1Während § 125 gegenüber § 260 StPO eine Sonderregelung enthält – mit Ausnahme von § 260 Abs. 3 StPO, auf den § 125 Abs. 3 ausdrücklich verweist –, gelten im Übrigen für die Urteilsfindung und -begründung die §§ 261, 263, 264, 265, 266–268 StPO über § 153 entsprechend.
2Nach § 264 Abs. 1 StPO, § 153 ist Gegenstand der Urteilsfindung allein der in der Anschuldigungsschrift gem. § 117 bezeichnete und im Eröffnungsbeschluss zugelassene Sachverhalt bzw. der in einer nachgereichten Anschuldigungsschrift nach §§ 266 StPO, 120 S. 2, § 153.
3Dagegen ist das Berufsgericht an die rechtliche Beurteilung der Anschuldigungsschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht gebunden.
4Bei Abweichung von der ursprünglichen rechtlichen Beurteilung bedarf es auch hier eines entsprechenden Hinweises nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung, wenngleich es im berufsgerichtlichen Verfahren nach h. M. (§ 89 Rdn. 65–69) nur darum geht, ob das zur Entscheidung gestellte Gesamtverhalten des Berufsangehörigen eine zu ahndende schuldhafte Berufspflichtverletzung enthält. Dies verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG.
5Nachdem ...