Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
I. Klageerzwingungsverfahren
1Nach § 115 Abs. 1 hat allein der Vorstand der Steuerberaterkammer die Kompetenz zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens in berufsgerichtlichen Angelegenheiten (Antrag auf gerichtliche Entscheidung); dem durch eine Berufspflichtverletzung Geschädigten (Mandant oder Finanzverwaltung) steht ein solches Recht nicht zu, wie sich aus dem ausdrücklichen Ausschluss von § 172 StPO in § 115 Abs. 4 zwingend ergibt. Allerdings kann ein Antrag des Vorstands von einem geschädigten Mandanten oder der Finanzverwaltung veranlasst sein.
2Gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft kann folglich nur der Vorstand der Berufskammer selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 115 Abs. 2 stellen. Dessen verfahrensmäßige Behandlung bestimmt sich nach §§ 173–175 StPO.
3Im Gegensatz dazu ist die Steuerberaterkammer im Strafverfahren für die Klageerzwingung nicht antragsberechtigt (, NJW 1969 S. 569).
II. Voraussetzungen
1. Antrag des Kammervorstands
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