Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Literatur: Waechter, Zur Geltung des Legalitätsprinzips bei der Verfolgung beruflicher Pflichtverletzungen, WPK-Mitt. 1993, 149.
I. Allgemeines
1§ 113 regelt abweichend von der gerichtsverfassungsmäßigen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach § 143 GVG, dass diese Aufgaben im berufsgerichtlichen Verfahren zentral von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, also der Generalstaatsanwaltschaft, wahrgenommen werden, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (§ 96) besteht.
2Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Zuständigkeitsregelung der sonstigen berufsgerichtlichen- und anwaltsgerichtlichen Verfahren ( BRAO, WPO), in denen auch die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Ermittlungs- und Anklagebehörde ist.
3Es besteht demgemäß für die erste und zweite Instanz in berufsgerichtlichen Verfahren dieselbe Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (§ 128). Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird diese Aufgabe von der Bundesanwaltschaft wahrgenommen.