Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Literatur: WPK, Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer über WP/vBP, 2000.
I. Recht auf Akteneinsicht
1In Abweichung von der im Strafverfahren geltenden Regelung des § 147 Abs. 1 StPO , wonach nur dem Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, spricht § 108 S. 1 dem durch ein berufsgerichtliches Verfahren betroffenen Steuerberater ein eigenes Akteneinsichtsrecht zu.
2Selbstverständlich gilt die allgemeine strafprozessuale Regelung über das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auch für das berufsgerichtliche Verfahren, auch wenn in § 108 die Bestimmung des § 147 Abs. 1 StPO nicht mitzitiert wird. Die besondere Natur des berufsgerichtlichen Verfahrens steht dem nicht entgegen.
3Neben dem Betroffenen selbst und seinem Verteidiger steht während des gesamten berufsgerichtlichen Verfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Vorstand der Steuerberaterkammer ein Akteneinsichtsrecht zu.
4Auch dem Sachverständigen kann Akteneinsicht nach § 80 Abs. 2 StPO, § 153 gewährt werden; einem Zeugen können nur einzelne Aktenunterlagen zur Auffrischung seines Gedächtniss...