Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 105 Vorschriften für das Verfahren
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
1. Allgemeines
I. Allgemeines
1§ 105 besagt nichts über eine ausschließliche Regelung der Vorschriften des 3. Unterabschnitts des StBerG für das berufsgerichtliche Verfahren. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit § 153 zu sehen, wonach die Vorschriften des GVG, der StPO und des GKG ergänzend anwendbar sind.
2Die §§ 106 ff. enthalten also nur insofern Sonderregelungen für das berufsgerichtliche Verfahren nach dem StBerG, als die entsprechenden Regelungen der StPO mit dem besonderen Charakter des berufsgerichtlichen Verfahrens als standesrechtlichem Disziplinarverfahren unvereinbar sind.
3Das bedeutet allerdings nicht, dass ohne nähere Prüfung jede Norm des Strafverfahrensrechts, sofern der 3. Unterabschnitt keine ausdrückliche Sonderbestimmung vorsieht, auf das berufsgerichtliche Verfahren anwendbar wäre. Es ist vielmehr für jede einzelne Verfahrensnorm des Strafprozessrechts bzw. des Gerichtsverfassungsrechts zu prüfe...