Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
Literatur: Terhorst, Information und Aktenkenntnis der Schöffen im Strafprozess, MDR 1988, 809.
I. Stellung des ehrenamtlichen Besitzers
1§ 102 Abs. 1 knüpft die Stellung des ehrenamtlichen Beisitzers in der Sitzung, an der er beteiligt ist, an die des Berufsrichters; er nimmt damit auf die Regelung in § 45 Abs. 1 DRiG Bezug, in dem ausdrücklich die richterliche Unabhängigkeit und die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses bestimmt ist.
2Auch wenn der ehrenamtliche Richter nach dem StBerG keinen Eid anders als nach § 45 Abs. 2 und 3 DRiG zu leisten hat, so obliegen ihm dennoch die in der Eidesformel enthaltenen Pflichten: Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person, Gesetzestreue und Treue zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Verpflichtung zur Wahrheit und Gerechtigkeit als Grundlage richterlicher Unabhängigkeit.
3Diese Stellung hat der ehrenamtliche Richter nur bei seiner Tätigkeit als Beisitzer innerhalb des jeweiligen Spruchkörpers. Er ist nicht ständiges Mitglied des je...