Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
I. Das Haushaltswesen der Bundessteuerberaterkammer
1Um die Aufgaben gem. § 86 erfüllen zu können, benötigt die BStBK entsprechende finanzielle Mittel. Demgemäß sind Beiträge zur BStBK von den Steuerberaterkammern gem. § 87 zu erheben.
2Die Beiträge dienen der Deckung des Finanzbedarfes der BStBK (vgl. BGHZ 33, 381, 387). Auch hier besteht die Vorgabe, dass vom Kostendeckungsprinzip auszugehen ist (vgl. für die Regionalkammern § 79 Rdn. 14).
II. Die Beitragsordnung
3Grundsätzlich hat die BStBK eine Beitragsordnung zu erlassen; davon zu unterscheiden sind die Beschlüsse zur Festsetzung der Beitragshöhe (s. u. III).
1. Regelungsinhalt
4Die Beitragsordnung ist Grundlage der Beitragserhebung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen, da sie materielles Satzungsrecht schafft ( NJW 58, 1603). Die Bundeskammerversammlung als Zusammenkunft aller Mitglieder i. S. v. § 85 Abs. 1 S. 1 hat auch über evtl. Änderungen der Beitragsordnung zu befinden.
5Vorgaben zur Beitragsbelastung sind dem Gesetz nicht ...