Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 85 Bundessteuerberaterkammer
Literatur: Luther, Die Aufgaben der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer, DStR 1974, 331.
I. Die Bundessteuerberaterkammer
1Durch das 2. StBÄndG 72 wurde die Bundessteuerberaterkammer als Nachfolgerin der bis dahin getrennt geführten Bundessteuerberaterkammer und Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten gegründet. Diese Bundeskammer trägt nach dem Gesetzeswortlaut die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer"; seit dem 7. StBÄndG 00 ist auch klargestellt, dass die „Steuerberaterkammern" anstelle des früheren allgemeinen Begriffs „Berufskammer" die Bundessteuerberaterkammer bilden.
1. Bedeutung der Bundeskammer
2Gem. Abs. 1 bilden die Steuerberaterkammern eine Bundeskammer. Mitglieder dieser Kammer sind ausschließlich die Regionalkammern i. S. v. § 73. Somit gehören die Mitglieder der einzelnen Steuerberaterkammern (§§ 73 Abs. 1, 74) der Bundessteuerberaterkammer nicht direkt an, sondern nur mittels ihrer eigenen Berufskammer (vgl. Meng, 73–76).
3Die Bedeutung der Bundessteuerberaterkammer, die zwingend diese Bezeichnung gem. Abs. 1 S. 2...