Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 74 Mitgliedschaft
I. Die Kammerzugehörigkeit
1§ 73 und § 74 regeln den Kreis der Mitglieder einer Steuerberaterkammer. § 73 erfasst die Berufsangehörigen, die natürliche Personen sind, während § 74 diesen Personenkreis um Berufsangehörige, die juristische Personen sind (Abs. 1 Satz 1), und um Nichtberufsangehörige, die in diesen juristischen Personen tätig sind (Abs. 2), ergänzt.
2Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft ohne berufliche Niederlassung (Abs. 1 S. 2) und bis zum Inkrafttreten des 6. StBÄndG 94 bei Verlegung der beruflichen Niederlassung in das Ausland (Abs. 1 S. 3) geregelt. Fehlerhafterweise wurde bis zur Fassung durch das 7. StBÄndG 00 insofern auf § 56 verwiesen; nach Korrektur ist ein Verweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 6 aufgenommen worden. Übersehen wurde dabei, dass durch das 7. StBerÄndG gleichzeitig die Nr. 6 durch Wegfall der Nr. 1 a. F. zur Nr. 5 geworden ist. Der Verweis in § 74 Abs. 1 S. 3 auf § 46 Abs. 2 Nr. 6 gibt keinen Sinn, gemeint ist (wohl) Nr. 5. Danach bleibt der Berufsangehörige bei Verlegung seiner beruflichen Niederlassung in das Ausland Mitgl...