Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
I. Zuständigkeit der Steuerberaterkammer
1Seit dem 8. StBÄndG 08 besteht bei der Steuerberaterprüfung eine geteilte Zuständigkeit zwischen Steuerberaterkammern und der Finanzverwaltung. Für die Zulassung zur und die Befreiung von der Prüfung, die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 38a sowie die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern sachlich zuständig (§ 35 Abs. 5 Satz 1, vgl. § 35, Rdn. 3).
2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den inländischen Berufs- oder Wohnverhältnissen der Prüfungsbewerber. Zuständig ist danach die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Ort der vorwiegenden Berufstätigkeit oder mangels Berufsausübung der Wohnsitz des Bewerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet (§ 37b Abs. 1 Satz 1 sowie § 38a Abs. 2).
3Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen; dieser wird frei gewählt und tatsächlich durch die ständige Niederlassung oder den steten Aufenthalt an einem Ort, einer politischen Gemeinde, begründet (§ 7 BGB). Es ist rechtlich zulässig, nicht nur einen, ...