Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Literatur: s. § 27
I. Die Überprüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
1§ 28 Abs. 1 und 2 ermöglicht der Aufsichtsbehörde gem. § 27 Abs. 1, die fachliche Betätigung und die Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins zu überprüfen; nach Abs. 3 kann als Aufsichtsmaßnahme die Schließung einer Beratungsstelle angeordnet werden. Abs. 1 ist § 80 nachgebildet. Es bestehen aber aus der Natur der Sache heraus erhebliche Unterschiede.
1. Allgemeines
2Die Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, zur Auskunftserteilung sowie zur Vorlage von Handakten und Geschäftsunterlagen trifft die Mitglieder des Vorstands eines Lohnsteuerhilfevereins sowie die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen seiner Befugnisse nach § 4 Nr. 11 bedient (vg. § 23 Rdn. 18 u. 44).
3Die entsprechende Finanzbehörde ist zur umfassenden Aufsicht befugt (s. Rdn. 4 und § 27 Rdn. 7–9). Dabei wird sie zur Wahrung des Gemeinwohlinteresses tätig ( BStBl 88 II, 184). Demgemäß müssen die Möglichkeiten des Prüfungsrechts der OFD weit sein, um eine effektive Wahrnehmung dieser...