Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 22 Geschäftsprüfung
Literatur: Völzke, Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975, 215; ders., Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975, 1283; Killich, Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1982, Beilage 7; Glogner, „Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine" – Stellungnahme zu Killich in DB 1982, Beilage Nr. 7/82 –, DB 1982, 2541; Wilhelm, Zur Inkompatibilität bei der Prüfung von Lohnsteuerhilfevereinen, BB 1985, 862; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989, 217.
I. Die Geschäftsprüfung
1Der Gesetzgeber will mit § 22 sicherstellen, dass Lohnsteuerhilfevereine regelmäßig auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft werden (Völzke, DStZ (A) 75, 215, 218; EFG 94, 683; DStR 94, 1440). Die Prüfung muss durch unabhängige Prüfer geschehen, womit die Rechte der Mitglieder betont und dem Missbrauch der Satzungsfreiheit i. S. der Schaffung wirtschaftlicher Pfründe durch Einzelpersonen vorgebeugt werden soll (BT-Drs. 7/2852, 29). Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtprüfung (Killich, DB 82, Beilage 7, 3). Gem. § 13 Abs. 1 sind Lohnsteuerhil...