Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 19 Erlöschen der Anerkennung
Literatur: s. § 14.
I. Erlöschen der Anerkennung
1Von Gesetzes wegen erlischt die Anerkennung in drei Fällen: bei Auflösung des Vereins, bei Verzicht auf die Anerkennung oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Gegensatz zu § 20 (Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung) bedarf es für die Rechtsfolge des Erlöschens der Anerkennung keines gesonderten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde.
2Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 über das Erlöschen der Anerkennung entspricht der Regelung für Steuerberatungsgesellschaften in § 54. Allerdings erlischt die Anerkennung als LStHV gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit (s. unten Rdn. 18 f.).
3Vergleichbar ist ebenfalls § 45, in dem das Erlöschen der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geregelt ist. Dabei entspricht dem Tod einer natürlichen Person die Auflösung des Lohnsteuerhilfevereins. Die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf wegen entsprechender schwerwiegender Berufspflichtverletzungen hat demgegenüber keine Parallele. Bei Lohnsteuerhilfevereinen führen solche Vorko...