Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
Literatur: Gerhard, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1975, 109; Mittelsteiner, Das Steuerberatungsgesetz (i. d. F. vom ) – eine vergleichende Übersicht zum bisherigen Recht, DStR 1975, 447; Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975, 1283; Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008.
I. Allgemeines
1§ 2 StBerG ist Art. 1 § 1 RBerG nachgebildet. Nach Art. 1 § 1 RBerG war jede geschäftsmäßig betriebene Rechtsberatung und Rechtsbesorgung grundsätzlich erlaubnispflichtig. Auch nach dem RDG, dass das RBerG abgelöst hat, setzt eine rechtsdienstleistende Tätigkeit grundsätzlich eine gesetzliche Erlaubnis voraus (§ 3 RDG; Kilian/Sabel/vom Stein, RDG, § 5, S. 44, Rdn. 91). In gleicher Weise wie ist jede geschäftsmäßig betriebene Steuerrechtshilfe erlaubnispflichtig und darf nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werde, die dazu befugt sind (§ 2 S. 1 StBerG). Die ohne eine solche Erlaubnis geleistete Hilfe in Steuersachen unterliegt einem ausdrücklichen Verbot (vgl. § 5). Die Erlaubnis kann nur für die berufsgemäße Steuerrechtshilfe erteilt werden (Chemnitz/Johnigk, RBerG, Art. 1 §...