Rücklage nach § 6b EStG, gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise nach § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. StEntlG 1999/2000/2002, Verfassungsmäßigkeit;
widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO
Leitsatz
1) Wird der Gewinn aus der Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage eines Landwirts rechtsirrig allein in dem Veranlagungszeitraum
berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (hier im Jahr 2004) und wird dies auf Antrag des Steuerpflichtigen korrigiert,
so kann die Finanzverwaltung den anteiligen Auflösungsgewinn gemäß § 174 Abs. 4 AO im richtigen Veranlagungszeitraum (hier
im Jahr 2003) ansetzen.
2) Die in einem Einzelbetriebsvermögen gebildete Rücklage nach § 6b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 kann aufgrund der
gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise des § 6b Abs. 10 EStG nicht auf Anschaffungskosten eines Gesamthandsvermögens übertragen
werden, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist.
3) Die nur für Veräußerungsvorgänge zwischen dem und dem geltende gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise
nach § 6b Abs. 10 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß.
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 82 Nr. 3 EFG 2012 S. 790 Nr. 9 BAAAD-99770
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