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FG München Urteil v. - 7 K 1741/07

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 4, UStG § 4 Nr. 9a, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4

GbR als eine der Kapitalgesellschaft nahestehende Person bei Beteiligung einer Gesellschafterin an beiden Gesellschaften

vGA einer Kapitalgesellschaft durch teilweisen Verzicht auf Einforderung des Entgelts für die an eine nahestehende Person erbrachten Bauleistungen

Umsatzsteuerpflicht von Bauleistungen

Steuerhinterziehung durch Nichtversteuerung der Anzahlung für Bauleistungen

Leitsatz

1. Eine vGA kann auch durch eine Zuwendung der Kapitalgesellschaft an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bewirkt werden. Eine GbR, an welcher der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist auch dann eine der Kapitalgesellschaft nahestehende „Person” i. S. d. Steuerrechts, wenn an ihr weitere Personen beteiligt sind, die nicht auch an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

2. Hat sich die Kapitalgesellschaft vertraglich gegenüber der GbR zur Modernisierung und Sanierung eines von der GbR zu erwerbenden Mehrfamilienhauses verpflichtet, so liegt eine vGA vor, soweit die Kapitalgesellschaft die ihr vertraglich gegenüber der GbR für die Bauleistungen zustehenden Ansprüche nicht vollständig eingefordert bzw. aktiviert hat und soweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die GbR den für die Bauleistungen geschuldeten Betrag wegen Mängeln bei der Bauleistung hätte kürzen dürfen. Die mit den ersichtlichen Gesamtumständen nicht übereinstimmende Behauptung, es sei später mündlich eine Vertragsänderung zu einer Bauträgermaßnahme sowie wegen Finanzierungsschwierigkeiten zu einem zwischenzeitlichen Grundstückserwerb durch die Kapitalgesellschaft gekommen und darauf sei die niedrigere Zahlung der GbR zurückzuführen, ist steuerlich unbeachtlich.

3. Hat eine Kapitalgesellschaft lediglich die Modernisierung und Sanierung eines vorhandenen Mehrfamilienhauses übernommen, ohne selbst Grundstückseigentümerin zu sein, so ist diese Bauleistung nicht nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Ist bereits im Bauvertrag eine Umsatzsteuerpflicht der Bauleistungen geregelt, so ist von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Anzahlung erhalten und die Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht für eine Versteuerung der Anzahlung durch die Kapitalgesellschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG gesorgt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-99733

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