Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 381.1/1 - St 342

Erbschaftsteuer;
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (§ 12 ErbStG, § 14 BewG)

Bezug:

Nach § 14 Abs. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts auf der Grundlage eines nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermittelnden Vervielfältigers zu errechnen und ab dem 01.01. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Die nach der am veröffentlichten Sterbetafel 2008/2010 ermittelten Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden ().

Ich übersende die entsprechende Tabelle mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 381.1/1 - St 342

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-99592