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FG München Urteil v. - 14 K 91/09

Gesetze: UStG § 3a Abs. 1 S. 1, UStG § 3a Abs. 3 S. 1, UStG § 3a Abs. 4, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 11

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermietung von Rennsportwägen

Leitsatz

1. Bei den von der Klägerin vermieteten Rallye-Fahrzeugen handelt es sich um Beförderungsmittel. Sie sind zur Beförderung von Personen konzipiert und tatsächlich geeignet. Es dabei keine Rolle, dass die Fahrzeuge ausschließlich zur Sportausübung genutzt werden bzw. nur hierzu zugelassen sind.

2. Der Vermieter der Rennsportwagen erbringt deswegen nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG eine sonstige Leistungen an dem Ort, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall also im Inland.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 8 Nr. 1
SAAAD-99306

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