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Zur typisierten Gewerbesteueranrechnung bei einer Organträger-Personengesellschaft
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 22. 9. 2011 - IV R 3/10 und IV R 8/09
Gewerbliche Betätigung in Deutschland löst neben der Einkommensteuer für natürliche Personen bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften; Spitzensteuersatz: 42 %/45 %) oder der Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften (linearer Steuersatz: 15 %) die Gewerbesteuer als Zusatzbelastung aus, die als Kommunalsteuer den hebesatzberechtigten Gemeinden zukommt (§§ 1, 4, 16 GewStG; Mindesthebesatz: 200 %). Zur Erreichung einer im Interesse des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) erforderlichen annähernden Ertragsteuergleichbelastung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften enthält § 35 EStG für natürliche Personen eine im Detail komplex ausgestaltete Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte. Man kann von einer typisierten Gewerbesteueranrechnung sprechen.
Worin besteht die Wirkung der typisierten Gewerbesteueranrechnung?
Was ist die Besonderheit bei Mitunternehmerschaften?
Besteht eine Abschirmwirkung der Organgesellschaft für nachgelagerte Gewerbesteueranrechnungsbeträge an einer Mitunternehmerschaft?