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BFH  - IV R 51/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 171 Abs 4, AO § 169 Abs 2

Rechtsfrage

Wirkt die Ablaufhemmung fort, wenn nach ersten Ermittlungshandlungen über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg keine für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlung, sondern nur ein Informationsaustausch zwischen mehreren Behörden stattfindet? - Führt die jahrelange (vermeintliche) Untätigkeit zur Verwirkung? - Wie ist der Begriff der "letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung" in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO zu verstehen?

Ablaufhemmung; Betriebsprüfung; Unterbrechung; Verjährung; Verwirkung

Fundstelle(n):
FAAAD-98441

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