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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2353/08

Gesetze: §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 Satz 1, 12 Nrn. 1 und 2 EStG, § 323 ZPO

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Leitsatz

Wird bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbart, dass das Recht, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu verlangen, für die Dauer der Unterbringung des Zahlungsempfängers in einem Alten- oder Pflegeheim ausgeschlossen ist, liegt keine dauernde Last (sondern nur eine Leibrente) vor, und zwar auch dann, wenn die Versorgungsleistungen im Vertrag als „dauernde Last„ bezeichnet sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-98097

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