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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 122/10

Gesetze: AO § 118, AO § 129, AO § 130, AO § 131, AO § 132, AO § 165 Abs. 1 Nr. 1, AO § 207, FGO § 74, FGO § 99 Abs. 2, BewG § 85, BewG § 88, BewG § 90, BGB § 119

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Bewertungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch: Bindung von Abhilfezusage und tatsächlicher Verständigung über Gesamtgebäudewert

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung einer Abhilfezusage kann nicht ohne die Voraussetzungen des § 129, §§ 130 ff. AO nachträglich beseitigt werden.

2. Die Bindung an die tatsächliche Verständigung über einen Gesamtgebäudewert für die Einheitsbewertung entfällt nicht aufgrund nachträglicher Behauptung eines Fehlers oder Irrtums hinsichtlich einzelner Rechengrößen oder Zwischenschritte der zugrunde gelegten gutachterlichen Wertermittlung.

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 80 Nr. 3
DStRE 2012 S. 759 Nr. 12
Ubg 2012 S. 489 Nr. 7
RAAAD-98087

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