1. Die Bindungswirkung einer Abhilfezusage kann nicht ohne die Voraussetzungen des § 129, §§ 130 ff. AO nachträglich beseitigt
werden.
2. Die Bindung an die tatsächliche Verständigung über einen Gesamtgebäudewert für die Einheitsbewertung entfällt nicht aufgrund
nachträglicher Behauptung eines Fehlers oder Irrtums hinsichtlich einzelner Rechengrößen oder Zwischenschritte der zugrunde
gelegten gutachterlichen Wertermittlung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 80 Nr. 3 DStRE 2012 S. 759 Nr. 12 Ubg 2012 S. 489 Nr. 7 RAAAD-98087
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