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FG Münster Beschluss v. - 11 V 2705/11 AO EFG 2012 S. 95 Nr. 2

Gesetze: AO § 92 Satz 1 Nr 3, AO § 97 Abs 1 Satz 1, AO § 34, AO § 35, FGO § 69 Abs 3, AO § 92 Satz 1 Nr 1

Verfahren:

AdV eines Auskunfts- und Vorlageersuchens im Insolvenzverfahren

Leitsatz

1) Veranlasst ein vorläufig schwacher Insolvenzverwalter bei der kontoführenden Bank des Insolvenzschuldners, dass Steuerbeträge aus dem Lastschriftverfahren zurückgebucht werden, bestehen an einem unsubstantiierten Auskunfts- und Vorlageersuchen des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter, die Fakten und Hintergründe des Rückrufs offenzulegen, ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel.

2) Eine Haftung des vorläufig schwachen Insolvenzverwalters nach den §§ 34, 35 AO als Verfügungsberechtigter kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 95 Nr. 2
YAAAD-98076

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