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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 138/08

Gesetze: KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 1, KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, KStG 1991 § 30 Abs. 2 Nr. 4, KStG 1991 § 30 Abs. 1 Nr. 3, AO § 174 Abs. 4, BGB § 242

Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Feststellung des EK 04

keine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO bei fehlender Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts und einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen

Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids aufgrund von Treu und Glauben

Leitsatz

1. Der Körperschaftsteuerbescheid wirkt für die Feststellung des EK 04 im Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG 1991 nicht als Grundlagenbescheid.

2. Der Tatbestand des § 174 Abs. 4 AO ist nicht eröffnet, wenn ein Sachverhalt nach wie vor geregelt ist oder eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen begehrt wird.

3. Wurde auf die Anfechtung eines Bescheids aufgrund der Annahme von dessen Richtigkeit bzw. aufgrund von Aussagen des FA verzichtet, kann eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erreicht werden.

Fundstelle(n):
VAAAD-97870

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