Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
1. Zweck der Norm, zeitliche Geltung
1§ 398a wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BGBl I 2011, 676) eingeführt. Er gilt für Selbstanzeigen, die nach dem bei der zuständigen Finbeh. eingegangen sind („neue Selbstanzeige“; Art. 97 § 24 EGAO, Anh. I.1). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem neuen Sperrtatbestand des § 371 Abs. 2 Nr. 3 zu lesen und führt eine neue „Strafzahlung“ ein, die der Erstatter einer Selbstanzeige zusätzlich zur Nachzahlung der verkürzten Steuer leisten muss, wenn die Hinterziehung einen Schaden von mehr als 50.000 € verursacht hat. Nach erfolgter Zahlung tritt ein Verfahrenshindernis ein (Rz. 10).
2. Fall des § 371 Abs. 2 Nr. 3
2Die Vorschrift nimmt Bezug auf den für die neue Selbstanzeige geschaffenen Sperrtatbestand des § 371 Abs. 2 Nr. 3. Bei einer Hinterziehung mit einem Schaden von mehr als 50.000 € wird der Anzeigeerstatter nicht mehr nach § 371 Abs. 1 straffrei (§ 371 Rz. 166 ff.). Für diesen Fall stellt § 398a eine gegenüber dem Regelfall des § 371 Abs. 3 modifizierte, speziellere „Nachzahlungsregelung“ mit abweichender Rechtsfolge bereit.
3Das Überschreiten der Betragsgrenze ist je Tat zu bestimmen, also für jede Steuera...