OFD Münster - Kurzinfo USt 17/2011

Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG; Vereinfachter Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei Pannenhilfe an Nutzfahrzeugen im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer

Die Pannenhilfe an Lastkraftwagen stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar, deren Ort sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, gem. § 3a Abs. 2 UStG dort befindet, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. § 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Gem. Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.

Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass bei der Pannenhilfe für Lastkraftwagen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern es nicht beanstandet werden soll, wenn der Nachweis über den Sitz des Leistungsempfängers, über die Unternehmereigenschaft und die unternehmerische Verwendung der Pannenhilfe nur durch einen Nachweis über die Zulassung des Lastkraftwagens im Drittlandsgebiet erfolgt. Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine Kopie der vom Leistungsempfänger mitgeführten Fahrzeugpapiere zu führen.

OFD Münster v. - Kurzinfo USt 17/2011

Fundstelle(n):
GAAAD-97580