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StuB Nr. 23 vom Seite 903

Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

Neue Rechtsentwicklungen

Prof. Dr. Holger Kahle

In diesem Beitrag wird die Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erörtert. Kap. II hat die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG zum Inhalt. Der Ausgleichsposten nach § 4g EStG wird in Kap. III behandelt. Ein Ausblick (Kap. IV) beschließt den Beitrag.

Gehrmann, infoCenter, SEStEG NWB EAAAC-40699

Kernfragen

I. Überblick: Tatbestände der Entstrickung

[i]Lendewig/Jaschke, Die Erneuerung der allgemeinen Entstrickungsvorschriften durch das JStG 2010, StuB 2011 S. 90 NWB ZAAAD-60748 „Entstrickung” meint einen grenzüberschreitenden Vorgang, durch den stille Reserven eines Wirtschaftsguts der deutschen Besteuerung entzogen werden . Der Grundtatbestand der einkommensteuerlichen Entstrickung ist in § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG kodifiziert. Demnach steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieses Besteuerungsrechts liegt insbesondere dann vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätt...