Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant, wenn die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe eigetragen sind und keine weitere
Nachweise über das Zusatndekommen der Summe vorliegen
Leitsatz
1. Gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 AO sind Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen. Werden die Kasseneinnahmen, täglich
nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen, muss das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen
Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden.
2. Liegen keinerlei derartige Nachweise vor, sind diese formellen Mängel der Kassenbuchführung bei Gaststätten schwerwiegend,
denn die Barkasse ist hier von besonderer Bedeutung, weil überwiegend Bargeschäfte getätigt werden.
3. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für
die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein
und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.
4. Da jede Schätzung gewisse Unsicherheiten enthält, muss der Steuerpflichtige, wenn er eine abweichende Schätzung herbeiführen
will, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderer
als der vom FA geschätzte Betrag wahrscheinlicher sei. Möglich ist dies, durch den Nachweis, dass in der Gaststätte Gerichte
in größeren Portionen verkauft wurden, als es der Betriebsprüfer in seiner Kalkulation nach den Richtlinien des Deutschen
Hotel- und Gaststättenverbandes angenommen hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAD-97140
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.