Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse sind als Entgelt von dritter Seite Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Vom Leistungsempfänger an den Leistenden gezahlte Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sind als Entgelt von
dritter Seite i. S. v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG und Art. 73 MwStSystRL Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die
Lieferung der Milchprodukte.
2. Die Ausfuhrerstattung für Milch und Milcherzeugnisse wird gezahlt, um die Ausfuhr auf der Grundlage der im internationalen
Handel geltenden Preise zu ermöglichen und ist als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Dabei muss der Ausführer nicht mit
dem Hersteller der Wahre identisch sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 576 Nr. 9 EFG 2012 S. 87 Nr. 1 Ubg 2012 S. 414 Nr. 6 JAAAD-96380
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